Oberlandesgericht Köln, 1991-06-17, 19 W 22/92

19 W 22/92Obergericht17.06.1991

Regest

Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 22/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-06-17

Aktenzeichen: 19 W 22/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0617.19W22.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ERFÜLLUNGSEINWAND; ZWANGSVOLLSTRECKUNG; ERFÜLLUNG IST UNSTREITIG ODER BEWIESEN; ZPO §§ 888, 767; OLGR 92, 268; FAMRZ 92, 1328

Leitsätze

Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.

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