19 W 22/92•Oberlandesgericht Köln, 1991-06-17, 19 W 22/92
Oberlandesgericht Köln, 1991-06-17, 19 W 22/92
19 W 22/92Obergericht17.06.1991
Regest
Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 22/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-06-17
Aktenzeichen: 19 W 22/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0617.19W22.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ERFÜLLUNGSEINWAND; ZWANGSVOLLSTRECKUNG; ERFÜLLUNG IST UNSTREITIG ODER BEWIESEN; ZPO §§ 888, 767; OLGR 92, 268; FAMRZ 92, 1328
Leitsätze
Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.
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