5 U 196/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-06-20, 5 U 196/90
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 196/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-06-20
Aktenzeichen: 5 U 196/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0620.5U196.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Oktober 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 407/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageim übrigen verurteilt, an den Kläger 481,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1990 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.900,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf eine Vollstrekkung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
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