7 U 55/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-06-20, 7 U 55/90
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 55/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-06-20
Aktenzeichen: 7 U 55/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0620.7U55.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Februar 1990 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 0 267/89 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 15.000,-- DM abzuwenden, falls die Beklagte oder die Streithelferin nicht Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann in allen Fällen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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