Oberlandesgericht Köln, 1991-07-03, 2 U 169/90

2 U 169/90Obergericht03.07.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 169/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-03

Aktenzeichen: 2 U 169/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0703.2U169.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 18. September 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 84/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheit genügt jeweils die schriftliche selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse.

Der Wert der Urteilsbeschwer übersteigt für die Kläger DM 60.000,--.

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