27 U 10/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-07-24, 27 U 10/91
Oberlandesgericht Köln, 1991-07-24, 27 U 10/91
27 U 10/91Obergericht24.07.1991
Regest
Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 10/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-07-24
Aktenzeichen: 27 U 10/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0724.27U10.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 17, 18 StVG; 18 StVO
Leitsätze
Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Dezember 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 143/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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