Oberlandesgericht Köln, 1991-08-02, 19 U 56/90

19 U 56/90Obergericht02.08.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 56/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-08-02

Aktenzeichen: 19 U 56/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0802.19U56.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Februar 1990 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 234/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. Die Revision wird zugelassen.

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