Oberlandesgericht Köln, 1991-08-08, 2 Ws 344/91

2 Ws 344/91Obergericht08.08.1991

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 344/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-08-08

Aktenzeichen: 2 Ws 344/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0808.2WS344.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

  2. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1986 - 111-14/86 - wird mit Wirkung vom 20. August 1991 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte ist an diesem Tag zu entlassen.

    1. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
    2. Der Verurteilte hat jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zu dem Aktenzeichen 52 StVK 106/91 mitzuteilen.
  3. Die Belehrung gemäß §§ 268 a Abs. 3, 454 Abs. 3 Satz 2 StPO wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt R. übertragen.

  4. Die Kosten der Beschwerde und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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