17 W 306/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-09-12, 17 W 306/91
Oberlandesgericht Köln, 1991-09-12, 17 W 306/91
17 W 306/91Obergericht12.09.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 306/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-09-12
Aktenzeichen: 17 W 306/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0912.17W306.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die von der Klägerin nach dem von den Parteien am 23. Oktober 1990 vor dem Oberlandesgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleich an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 10.135,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. November 1990 festgesetzt.
Das weitergehende Kostenausgleichungsbegehren der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Von den sonstigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 99/100 und der Beklagte 1/100.
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