Oberlandesgericht Köln, 1991-09-18, 19 W 39/91

19 W 39/91Obergericht18.09.1991

Regest

1. Erteilt ein Dritter (hier: Pächter) einer Gemeinde (Gläubiger) eine Einziehungsermächtigung zum Einzug von Grundbesitzabgaben, liegt in der durch die jeweilige Abbuchung erbrachte Erfüllung eine Leistung des Dritten an den Schuldner dieser Abgaben (Eigentümer). 2. Fällt der Rechtsgrund für diese Leistung weg, steht dem Dritten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1, Satz 2 BGB zu, "ob causam finitam".

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 39/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-09-18

Aktenzeichen: 19 W 39/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0918.19W39.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 267; BGB § 812 ABS. 1, S. 2; ZPO § 91; ZPO § 93; ZPO § 99 ABS. 2

Leitsätze

  1. Erteilt ein Dritter (hier: Pächter) einer Gemeinde (Gläubiger) eine Einziehungsermächtigung zum Einzug von Grundbesitzabgaben, liegt in der durch die jeweilige Abbuchung erbrachte Erfüllung eine Leistung des Dritten an den Schuldner dieser Abgaben (Eigentümer).
  2. Fällt der Rechtsgrund für diese Leistung weg, steht dem Dritten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs.1, Satz 2 BGB zu, "ob causam finitam".

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung im Teilaner-kenntnis- und Schlußurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17.5.1991 - 17 O 534/9O - wird dieses Urteil im Kostenpunkt wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/24 und die Beklagte zu 23/24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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