Ss 495/91 - 257 -•Oberlandesgericht Köln, 1991-11-05, Ss 495/91 - 257 -
Oberlandesgericht Köln, 1991-11-05, Ss 495/91 - 257 -
Ss 495/91 - 257 -Obergericht05.11.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 495/91 - 257 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-11-05
Aktenzeichen: Ss 495/91 - 257 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1105.SS495.91.257.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Ur-teil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 6O Tages-sätzen zu je 3O,- DM sowie ein Fahrverbot von drei Monaten gegen den Angeklagten verhängt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landge-richts Köln zurückverwiesen.
Die Liste der angewendeten Vorschriften im erstinstanzlichen Urteil wird wie folgt berichtigt und ergänzt: § 142 Abs. 2 StGB; §§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.