19 U 79/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-11-13, 19 U 79/91
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 79/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-11-13
Aktenzeichen: 19 U 79/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1113.19U79.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
wird der Tenor des Urteils des Senats vom 18.10.1991 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß es statt
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 33,7%, die Beklagte 66,3%"
heißen muß:
"Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger 66,3%, die Beklagte 33,7%."
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