Oberlandesgericht Köln, 1991-12-04, 27 W 38/91

27 W 38/91Obergericht04.12.1991

Regest

Kommt ein älterer Patient auf dem Flur eines Krankenhauses zu Fall, der zum Unfallzeitpunkt feucht und glatt war, so kann dem Patienten für den Ursachenzusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz ein Anscheinsbeweis zugute kommen .

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 38/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-12-04

Aktenzeichen: 27 W 38/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1204.27W38.91.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 823, 847

Leitsätze

Kommt ein älterer Patient auf dem Flur eines Krankenhauses zu Fall, der zum Unfallzeitpunkt feucht und glatt war, so kann dem Patienten für den Ursachenzusammenhang zwischen Bodenglätte und Sturz ein Anscheinsbeweis zugute kommen .

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antragstellerin für die erste Instanz ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in K. bewilligt, für den Schmerzensgeldantrag jedoch nur in Höhe eines Kapitalbetrages bis zu 20.000,-- DM. Wegen des Antrags auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente wird ihr die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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