Oberlandesgericht Köln, 1991-12-12, 7 U 141/91

7 U 141/91Obergericht12.12.1991

Regest

Befindet sich eine Straße insgesamt in einem guten Erhaltungszustand, muß in einem Bereich, der aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse vorübergehend überschwemmt und die Straßenoberfläche deshalb nicht sichtbar ist, nicht ohne weiteres mit gefährlichen Hindernissen oder Vertiefungen gerechnet werden. Die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt erfordert jedoch, auf der überfluteten Strecke nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U 141/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-12-12

Aktenzeichen: 7 U 141/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1212.7U141.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: HPFLG §§ 2 ABS. 1, 4; BGB § 254; STVG § 7

Leitsätze

Befindet sich eine Straße insgesamt in einem guten Erhaltungszustand, muß in einem Bereich, der aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse vorübergehend überschwemmt und die Straßenoberfläche deshalb nicht sichtbar ist, nicht ohne weiteres mit gefährlichen Hindernissen oder Vertiefungen gerechnet werden. Die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt erfordert jedoch, auf der überfluteten Strecke nur mit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -4 0 36/91- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.909,59 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28. Januar 1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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