22 U 253/91•Oberlandesgericht Köln, 1991-12-20, 22 U 253/91
Oberlandesgericht Köln, 1991-12-20, 22 U 253/91
22 U 253/91Obergericht20.12.1991
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 253/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-12-20
Aktenzeichen: 22 U 253/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1220.22U253.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. September 1991 verkündete Ur-teil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 0 163/91 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt:
Bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,00 DM, wobei bei einem Dauerverstoß das Ordnungsgeld für jeden angefangenen Monat, in den ein Verstoß fällt, neu festgesetzt werden kann, unter der Bezeichnung "Bestattungshaus A.F., M.O. ", P. Straße ..., .... B. 2, selbständig ein Bestattungshaus zu betreiben oder dort unselbständig, direkt oder indirekt tätig zu sein;
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM durch Werbung in Tageszeitungen, durch die Verbrei-tung von Einladungskarten oder in sonstiger Weise durch Ansprache von Perso-nen auf die Eröffnung des "Bestattungshaus A.F., M.O." hinzuweisen und im Eingangsbereich des Geschäftslokals der Verfügungsbeklagten in der P. Straße 313, .... B. 2, an der Eingangstür und im Schaufenster mit Schildern "Bestat-tungshaus A.F., M.O." zu werben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
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