Oberlandesgericht Köln, 1992-01-10, 13 W 63/91

13 W 63/91Obergericht10.01.1992

Regest

1. Die konkludente Bejahung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten in einem der Klage stattgebenden Versäumnisurteil hindert das Gericht nicht, nach Einspruchseinlegung die Rechtswegfrage hiervon abweichend zu beurteilen. 2. Ist jemandem Sozialhilfe als Darlehn bewilligt worden, so ist für den Anspruch auf Darlehnsrückzahlung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. OLG Report Köln, 1992, 63

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 63/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-01-10

Aktenzeichen: 13 W 63/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0110.13W63.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: GVG §§ 13, 17 A; VWGO § 40; ZPO; §§ 282 ABS. 3, 318, 340 ABS. 3, 343; BSHG § 4 ABS. 2

Leitsätze

  1. Die konkludente Bejahung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten in einem der Klage stattgebenden Versäumnisurteil hindert das Gericht nicht, nach Einspruchseinlegung die Rechtswegfrage hiervon abweichend zu beurteilen.

  2. Ist jemandem Sozialhilfe als Darlehn bewilligt worden, so ist für den Anspruch auf Darlehnsrückzahlung der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

OLG Report Köln, 1992, 63

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