27 U 98/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-01-15, 27 U 98/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-01-15, 27 U 98/91
27 U 98/91Obergericht15.01.1992
Regest
1. Ein Factoring-Vertrag, durch den ein Zahnarzt Ansprüche gegen seine Patienten ohne deren Einwilligung an ein Inkassounternehmen verkauft, das als gewerbliches Unternehmen in der Rechtsform der GmbH betrieben wird, ist sittenwidrig und nichtig, weil durch diesen Vertrag die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. (Vgl. OLG Köln VersR 1991, ...; NJW 1991, 753; BGH VersR 1991, ....; NJW 1991, 2955). 2. Als rechtfertigende Einwilligung des Patienten mit dieser Art der Forderungseinziehung kommt nur eine unmißverständliche Kundgabe des Patienten in Betracht, mit der er auf den Schutz des Geheimnisses verzichtet. 3. Ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis des Patienten mit der Abrechnung des Honoraranspruchs des Zahnarztes über eine GmbH und damit eine Entbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht ist nicht ohne weiteres in einem im Prozeß der Zessionarin vom beklagten Patienten abgegebene Teilanerkenntnis zu sehen; für die Entschließung, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen, kommen unterschiedliche Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsunterlagen zu schließen wäre. Ein nachträgliches Einverständnis wäre zudem nichtig, weil sich die Einwilligung notwendigerweise auf ein bevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen muß; denn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits begangene Tat bedeutungslos.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 98/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-15
Aktenzeichen: 27 U 98/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0115.27U98.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 134, 138, 826; STGB §§ 26, 203 Abs. 1 Nr. 1, 6
Leitsätze
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Ein Factoring-Vertrag, durch den ein Zahnarzt Ansprüche gegen seine Patienten ohne deren Einwilligung an ein Inkassounternehmen verkauft, das als gewerbliches Unternehmen in der Rechtsform der GmbH betrieben wird, ist sittenwidrig und nichtig, weil durch diesen Vertrag die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. (Vgl. OLG Köln VersR 1991, ...; NJW 1991, 753; BGH VersR 1991, ....; NJW 1991, 2955).
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Als rechtfertigende Einwilligung des Patienten mit dieser Art der Forderungseinziehung kommt nur eine unmißverständliche Kundgabe des Patienten in Betracht, mit der er auf den Schutz des Geheimnisses verzichtet.
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Ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis des Patienten mit der Abrechnung des Honoraranspruchs des Zahnarztes über eine GmbH und damit eine Entbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht ist nicht ohne weiteres in einem im Prozeß der Zessionarin vom beklagten Patienten abgegebene Teilanerkenntnis zu sehen; für die Entschließung, einen Teil der Klageforderung anzuerkennen, kommen unterschiedliche Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine Zustimmung zur Weitergabe der Behandlungsunterlagen zu schließen wäre. Ein nachträgliches Einverständnis wäre zudem nichtig, weil sich die Einwilligung notwendigerweise auf ein bevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen muß; denn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine bereits begangene Tat bedeutungslos.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. März 1991 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 141/89 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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