Oberlandesgericht Köln, 1992-01-17, 19 W 60/91

19 W 60/91Obergericht17.01.1992

Regest

1. Hält sich ein Schuldner unbefristet im Ausland auf (hier: Istanbul), so gibt er damit alleine jedenfalls dann keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er sicher gestellt hat, daß ihm die Post nachgesandt wird. 2. Erfährt der Schuldner von dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil, so kann er mit dem Einspruch den Klageanspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 60/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-01-17

Aktenzeichen: 19 W 60/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0117.19W60.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 93, 307, 342

Leitsätze

  1. Hält sich ein Schuldner unbefristet im Ausland auf (hier: Istanbul), so gibt er damit alleine jedenfalls dann keinen Anlaß zur Klageerhebung, wenn er sicher gestellt hat, daß ihm die Post nachgesandt wird.

  2. Erfährt der Schuldner von dem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil, so kann er mit dem Einspruch den Klageanspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das am 07. November 1991 verkündigte Anerkenntnisurteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 166/90 - im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, daß die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

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