22 U 173/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-01-21, 22 U 173/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-01-21, 22 U 173/91
22 U 173/91Obergericht21.01.1992
Regest
Die Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied dann nicht vom Aufsichtsrat, sondern von ihrem Vorstand vertreten, wenn keine auch nur abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit des Vorstandes besteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 173/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-21
Aktenzeichen: 22 U 173/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0121.22U173.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: AKTG § 112; OLGR 92, 180
Leitsätze
Die Aktiengesellschaft wird im Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied dann nicht vom Aufsichtsrat, sondern von ihrem Vorstand vertreten, wenn keine auch nur abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit des Vorstandes besteht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.04.1991 verkündete Urteil der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 5 O 365/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung von 7.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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