7 U 169/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-01-23, 7 U 169/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-01-23, 7 U 169/91
7 U 169/91Obergericht23.01.1992
Regest
Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 169/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-23
Aktenzeichen: 7 U 169/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0123.7U169.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB §§ 839, 906; OBG NW § 39 Abs.1 b
Leitsätze
Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB.
Tenor
Die Berufung gegen das am 16. April 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 390/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 Anteil.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.