13 U 178/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-01-29, 13 U 178/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-01-29, 13 U 178/91
13 U 178/91Obergericht29.01.1992
Regest
Nimmt jemand anwaltlichen Rat in Anspruch, weil er sich von einem anderen durch eine - von diesem bestrittene - Äußerung bedroht fühlt, und wendet sich der Anwalt sodann schriftlich an den Anwalt des Gegners mit der Aufforderung, derartige Drohungen in Zukunft zu unterlassen, so besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den angeblich Bedrohten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 178/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-29
Aktenzeichen: 13 U 178/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0129.13U178.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 ABS. 2; BGB § 1004; STGB § 185; STGB § 186; STGB § 241
Leitsätze
Nimmt jemand anwaltlichen Rat in Anspruch, weil er sich von einem anderen durch eine - von diesem bestrittene - Äußerung bedroht fühlt, und wendet sich der Anwalt sodann schriftlich an den Anwalt des Gegners mit der Aufforderung, derartige Drohungen in Zukunft zu unterlassen, so besteht kein Unterlassungsanspruch gegen den angeblich Bedrohten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 1991 verkündete Urteil der 10. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 641/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM vorläufig voll-streckbar.
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