13 U 208/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-01-29, 13 U 208/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-01-29, 13 U 208/91
13 U 208/91Obergericht29.01.1992
Regest
1. Hat das Landgericht nicht als Kartellgericht entschieden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Berufung nach allgemeinen Bestimmungen, nicht nach dem GWB. 2. Die Bestimmung des § 529 Abs.2 ZPO gilt auch für die ausschließliche Zuständigkeit nach dem GWB. 3. Ein Zwang zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen eines Anbieters von Rundfunksendungen, der mit Werbesendungen in Konkurrenz zu einem Zeitungsunternehmen tritt, besteht für dieses Zeitungsunternehmen nicht, weil es sich auf Konkurrenzschutz berufen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 208/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-01-29
Aktenzeichen: 13 U 208/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0129.13U208.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 826; EWG-VERTRAG ART 86; ZPO §§ 529 ABS. 2; GWB §§ 22, 35, 26, 87, 89, 92, 96; OLGR 92, 091; VERSR 92, 585
Leitsätze
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Hat das Landgericht nicht als Kartellgericht entschieden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Berufung nach allgemeinen Bestimmungen, nicht nach dem GWB.
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Die Bestimmung des § 529 Abs.2 ZPO gilt auch für die ausschließliche Zuständigkeit nach dem GWB.
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Ein Zwang zur Veröffentlichung von Stellenanzeigen eines Anbieters von Rundfunksendungen, der mit Werbesendungen in Konkurrenz zu einem Zeitungsunternehmen tritt, besteht für dieses Zeitungsunternehmen nicht, weil es sich auf Konkurrenzschutz berufen kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 1991 verkündete Urteil der 10. Zi-vilkammer des Landgerichts - 10 O 698/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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