13 U 236/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-02-05, 13 U 236/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-02-05, 13 U 236/91
13 U 236/91Obergericht05.02.1992
Regest
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht nur gegenüber dem "berechtigten Verkehr", sondern auch gegenüber nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, daß Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (hier: Absperrung eines Kiesgrubengeländes).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 236/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-02-05
Aktenzeichen: 13 U 236/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0205.13U236.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 823; VERSR 92, 1241
Leitsätze
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nicht nur gegenüber dem "berechtigten Verkehr", sondern auch gegenüber nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, daß Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden (hier: Absperrung eines Kiesgrubengeländes).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juli 1991 verkündete Urteil der 1O. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 1O O 526/9O - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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