Oberlandesgericht Köln, 1992-02-06, 1 U 51/91

1 U 51/91Obergericht06.02.1992

Regest

1. Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache. 2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen. 3. Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 51/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-06

Aktenzeichen: 1 U 51/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0206.1U51.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 426, 748, 1361; ZPO §§ 301, 359, 540, 621

Leitsätze

  1. Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache.

  2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen.

  3. Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.

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