1 U 51/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-02-06, 1 U 51/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-02-06, 1 U 51/91
1 U 51/91Obergericht06.02.1992
Regest
1. Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache. 2. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen. 3. Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 51/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-02-06
Aktenzeichen: 1 U 51/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0206.1U51.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 426, 748, 1361; ZPO §§ 301, 359, 540, 621
Leitsätze
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Die Klage auf Ausgleich wegen der Kosten eines gemeinsamen Hauses ist zwischen getrennt lebenden Ehegatten keine Familiensache.
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Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr droht, es könne zwischen der Begründung des Teilurteils und des Schlußurteils Widerspruch entstehen. Das Rechtsmittelgericht kann bei einem unzulässigen Teilurteil den gesamten Rechtsstreit zur Entscheidung an sich ziehen.
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Der Ausgleich für Lasten eines gemeinsamen Hauses kann auch unter getrennt lebenden Ehegatten nach §§ 748, 426 BGB erfolgen.
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