Oberlandesgericht Köln, 1992-02-13, 1 U 46/91

1 U 46/91Obergericht13.02.1992

Regest

1. Bei notariell beurkundeter Schuldübernahme müssen die einzelnen Bedingungen der übernommenen Schuld nicht beurkundet werden. Eine in Bezug genommene andere notarielle Urkunde über die übernommene Schuld muß nicht verlesen werden. 2. Zahlt die kreditgebende Bank an den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Kreditnehmerin eine Provision, ohne eine aus redlicher kaufmännischer Sicht gegebene Veranlassung, wobei im Zusammenhang damit die Kreditbedingungen verschlechtert werden, so liegt eine sittenwidrige Benachteiligung der Kreditnehmerin vor, die den Darlehensvertrag nach § 138 nichtig macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 46/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-13

Aktenzeichen: 1 U 46/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0213.1U46.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BEURKG §§ 13, 13 A; BGB §§ 607, 414, 138; ZPO §§ 794, 767

Leitsätze

  1. Bei notariell beurkundeter Schuldübernahme müssen die einzelnen Bedingungen der übernommenen Schuld nicht beurkundet werden. Eine in Bezug genommene andere notarielle Urkunde über die übernommene Schuld muß nicht verlesen werden.

  2. Zahlt die kreditgebende Bank an den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter der Kreditnehmerin eine Provision, ohne eine aus redlicher kaufmännischer Sicht gegebene Veranlassung, wobei im Zusammenhang damit die Kreditbedingungen verschlechtert werden, so liegt eine sittenwidrige Benachteiligung der Kreditnehmerin vor, die den Darlehensvertrag nach § 138 nichtig macht.

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