Oberlandesgericht Köln, 1992-02-14, 19 U 209/91

19 U 209/91Obergericht14.02.1992

Regest

Vereinbaren die Parteien eines dinglich gesicherten langfristigen Darlehns mit fester Laufzeit einvernehmlich dessen vorzeitige Auflösung, so hat der Gläubiger das bei Hingabe des Darlehns gewährte Disagio in der Regel nur dann (anteilig) zu erstatten, wenn die Vertragsparteien dies bei der Vertragsbeendigung (ausdrücklich oder konkludent) vorsehen. (Abgrenzung zu BGH in WM 1990, 1151).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 209/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-14

Aktenzeichen: 19 U 209/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0214.19U209.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: AGBG § 9; BGB §§ 247 A.F., 609 A, 812

Leitsätze

Vereinbaren die Parteien eines dinglich gesicherten langfristigen Darlehns mit fester Laufzeit einvernehmlich dessen vorzeitige Auflösung, so hat der Gläubiger das bei Hingabe des Darlehns gewährte Disagio in der Regel nur dann (anteilig) zu erstatten, wenn die Vertragsparteien dies bei der Vertragsbeendigung (ausdrücklich oder konkludent) vorsehen. (Abgrenzung zu BGH in WM 1990, 1151).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juli 1991 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 0 81/91 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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