19 U 188/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-02-28, 19 U 188/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-02-28, 19 U 188/91
19 U 188/91Obergericht28.02.1992
Regest
Haben die Gesellschafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszugehen, daß in erster Linie die Gesellschaft, die Gesellschafter selbst aber nur nachrangig haften sollen ( NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375). Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn von der Gesellschaft keine Leistungen zu erwarten sind und wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 188/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-02-28
Aktenzeichen: 19 U 188/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0228.19U188.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 426; GMBHG §§ 71, 73
Leitsätze
Haben die Gesellschafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszugehen, daß in erster Linie die Gesellschaft, die Gesellschafter selbst aber nur nachrangig haften sollen ( NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375). Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn von der Gesellschaft keine Leistungen zu erwarten sind und wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 509/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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