Oberlandesgericht Köln, 1992-03-09, 10 U 25/91

10 U 25/91Obergericht09.03.1992

Regest

Ein Makler kann vom Verkäufer eines in Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilenden Altbaugrundstücks keine Provision verlangen, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag die Gewähr für die nach § 7 Abs. 4 WEG erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung übernommen hat und sich herausstellt, daß es zur Erteilung der Bescheinigung unvorhergesehener, mit beträchtlichen Kosten verbundener Baumaßnahmen bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 10 U 25/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-03-09

Aktenzeichen: 10 U 25/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0309.10U25.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 652

Leitsätze

Ein Makler kann vom Verkäufer eines in Wohnungseigentumseinheiten aufzuteilenden Altbaugrundstücks keine Provision verlangen, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag die Gewähr für die nach § 7 Abs. 4 WEG erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung übernommen hat und sich herausstellt, daß es zur Erteilung der Bescheinigung unvorhergesehener, mit beträchtlichen Kosten verbundener Baumaßnahmen bedarf.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. September 1991 - 7 O 141/91 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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