Oberlandesgericht Köln, 1992-03-09, 27 U 144/91

27 U 144/91Obergericht09.03.1992

Regest

1. Wird bei wiederholtem Versuch der Extraktion des Zahnes 48 mittels eines Hebelinstruments, bei der ein erheblicher knöcherner Widerstand zu erwarten war, der Nachbarzahn 47 zerstört, so spricht dies prima facie für eine zu große und damit fehlerhafte Kraftentfaltung des Zahnarztes. 2. 1500 DM Schmerzensgeld für den Verlust des Zahnes 47.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 U 144/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-03-09

Aktenzeichen: 27 U 144/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0309.27U144.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 831, 823, 847

Leitsätze

  1. Wird bei wiederholtem Versuch der Extraktion des Zahnes 48 mittels eines Hebelinstruments, bei der ein erheblicher knöcherner Widerstand zu erwarten war, der Nachbarzahn 47 zerstört, so spricht dies prima facie für eine zu große und damit fehlerhafte Kraftentfaltung des Zahnarztes.

  2. 1500 DM Schmerzensgeld für den Verlust des Zahnes 47.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juli 1991 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 534/9O - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. November 1988 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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