13 W 8/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-13, 13 W 8/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-03-13, 13 W 8/92
13 W 8/92Obergericht13.03.1992
Regest
1. Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen. 2. Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 8/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-03-13
Aktenzeichen: 13 W 8/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0313.13W8.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BRAO § 48 II; ZPO §§ 114, 121 I, 127 II 2, 569 II; FAMRZ 92, 966; OLGR 92, 222; VERSR 92, 1023
Leitsätze
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Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen.
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Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.
Tenor
wird auf die Beschwerde der Beklagten der am 2. Dezember 1991 verkündete Be-schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts A. - 2 O 117/91 - abgeändert.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt T in G wird mit Wirkung vom 7. November 1991 aufgehoben. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 11. November 1991 Rechtsanwalt Sch. in A. zur Verteidigung gegen die Klage beigeordnet.
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