27 W 14/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-16, 27 W 14/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-03-16, 27 W 14/92
27 W 14/92Obergericht16.03.1992
Regest
Bei der Rücknahme eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren nach außergerichtlichem Vergleich in der Hautsache ist keine Entscheidung analog § 269 Abs. 3 ZPO (Auferlegung der Kosten auf Antragsteller) zu treffen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 14/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-03-16
Aktenzeichen: 27 W 14/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0316.27W14.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 485 FF., 494 A, 269 ABS. 3,; ZPO § 98
Leitsätze
Bei der Rücknahme eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren nach außergerichtlichem Vergleich in der Hautsache ist keine Entscheidung analog § 269 Abs. 3 ZPO (Auferlegung der Kosten auf Antragsteller) zu treffen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/2.
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