17 W 506/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-23, 17 W 506/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-03-23, 17 W 506/91
17 W 506/91Obergericht23.03.1992
Regest
Einer Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen steht nichts im Wege, wenn sich die Parteien im Prozeßvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die auch für das Verhältnis der Streitgenossen untereinander gelten soll. Wenn sie Kostenregelung eines Prozeßvergleichs Grundlage für eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen sein soll, muß ein entsprechender Wille der Parteien im Vergleich selbst oder zumindest im protokollierten Erklärungszusammenhang seinen sinnfälligen, keiner Ermittlung bedürftigen Ausdruck finden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 506/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-03-23
Aktenzeichen: 17 W 506/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0323.17W506.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 91, 103, 794
Leitsätze
Einer Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen steht nichts im Wege, wenn sich die Parteien im Prozeßvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die auch für das Verhältnis der Streitgenossen untereinander gelten soll. Wenn sie Kostenregelung eines Prozeßvergleichs Grundlage für eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen sein soll, muß ein entsprechender Wille der Parteien im Vergleich selbst oder zumindest im protokollierten Erklärungszusammenhang seinen sinnfälligen, keiner Ermittlung bedürftigen Ausdruck finden.
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der angefochtene Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die von der Beklagten zu 2) nach dem am 2. März 1990 vor dem Landgericht Köln abgeschlossenen Prozeßvergleich an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten werden auf 87.374,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Dezember 1990 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsbegehren der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens - einschließlich der nach einem Streitwert von 305.868,60 DM angefallenen Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1)
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