7 W 7/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-23, 7 W 7/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-03-23, 7 W 7/92
7 W 7/92Obergericht23.03.1992
Regest
Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 W 7/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-03-23
Aktenzeichen: 7 W 7/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0323.7W7.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB § 839; StVZO § 29 d Abs.2; VVG § 149; PflVersG § 3 Nr.5
Leitsätze
Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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