Oberlandesgericht Köln, 1992-03-23, 7 W 7/92

7 W 7/92Obergericht23.03.1992

Regest

Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 W 7/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-03-23

Aktenzeichen: 7 W 7/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0323.7W7.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB § 839; StVZO § 29 d Abs.2; VVG § 149; PflVersG § 3 Nr.5

Leitsätze

Die Amtspflicht der Kfz-Zulassungsstelle gem. § 29 d Abs.2 StVZO, unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Nichtbestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, besteht gegenüber dem Versicherer und gegenüber Verkehrsteilnehmern, die durch das Kraftfahrzeug Schaden erleiden können, jedoch nicht gegenüber dem Halter und dem Fahrer des Kraftfahrzeugs.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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