7 U 69/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-03-26, 7 U 69/91
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 69/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-03-26
Aktenzeichen: 7 U 69/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0326.7U69.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 9. April 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 203/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgende Grundstücke zu übereignen:a)Gemarkung E. Flur 82 Nr. 250, Akkerland, U., 9328 qm groß, eingetragen im Grundbuch von E. Bl. 3372 unter Nr. 3;b)Gemarkung E. Flur 81 Nr. 359, 360, 373 und 374, Freifläche bzw. Straße, W.-straße, 1405 qm, 34 qm, 33 qm und 102 qm groß, eingetragen im Grundbuch von E. Bl. 7282 unter Nr. 11 - 14.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erfolgen.
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