Oberlandesgericht Köln, 1992-04-03, 19 U 182/91

19 U 182/91Obergericht03.04.1992

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 182/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-04-03

Aktenzeichen: 19 U 182/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0403.19U182.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juni 1991 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 5/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, die Behauptung, die Klägerin sei geisteskrank, weiter zu verbreiten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden der Klägerin zu 4/5, dem Beklag-ten zu 1/5 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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