19 U 255/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-05-08, 19 U 255/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-05-08, 19 U 255/91
19 U 255/91Obergericht08.05.1992
Regest
Werden in einem Produktschein über eine EDV-Konfiguration die Parteien als Käufer und Verkäufer bezeichnet, so steht die Individualvereinbarung "Vermieten bis 31.12.1989 (Anm.: 6 Monate) ab 01.01.90 Leasing" der Annahme eines Kaufvertrages nicht entgegen; diese Individualvereinbarung ist vielmehr als eine Finanzierungsregelung anzusehen, wonach der Kaufpreis bis zum Ende des Jahres gestundet wurde und der Käufer als Gegenleistung "Miete" zahlen sollte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 255/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-05-08
Aktenzeichen: 19 U 255/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0508.19U255.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 164, 433
Leitsätze
Werden in einem Produktschein über eine EDV-Konfiguration die Parteien als Käufer und Verkäufer bezeichnet, so steht die Individualvereinbarung "Vermieten bis 31.12.1989 (Anm.: 6 Monate) ab 01.01.90 Leasing" der Annahme eines Kaufvertrages nicht entgegen; diese Individualvereinbarung ist vielmehr als eine Finanzierungsregelung anzusehen, wonach der Kaufpreis bis zum Ende des Jahres gestundet wurde und der Käufer als Gegenleistung "Miete" zahlen sollte.
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