27 U 72/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-05-27, 27 U 72/91
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 72/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-05-27
Aktenzeichen: 27 U 72/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0527.27U72.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers zu 1. wird das am 12. März 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 97/83 - geändert und wie folgt gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von (vorerst) 50.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 4. Dezember 1990 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen von 50.000,-- DM für die Zeit vom 15. September 1982 bis zum 3. Dezember 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage mit dem Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeldzinsen auf den Betrag von 50.000,-- DM abgewiesen.
Der Klageantrag zu 1. des Klägers zu 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. den ihm infolge der Fehlbehandlung bei seiner Geburt am 17. Februar 1978 künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Berufung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst zu tragen.
Die Entscheidung im übrigen einschließlich derjenigen über die weiteren Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 75.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zu 1. zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit genügt jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Bankinstituts.
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