26 U 50/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-06-03, 26 U 50/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-06-03, 26 U 50/91
26 U 50/91Obergericht03.06.1992
Regest
Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 U 50/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-03
Aktenzeichen: 26 U 50/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0603.26U50.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Normen: STVG §§ 7, 9, 18; PFLVERSG § 3; BGB §§ 823, 847, 254; STVO §§ 12 I ZIFF. 6 C I.V.M. § 41 III; STVO §§ NR. 3 B, BB; VERSR 93, 122
Leitsätze
Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.
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