Oberlandesgericht Köln, 1992-06-03, 26 U 50/91

26 U 50/91Obergericht03.06.1992

Regest

Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 U 50/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-03

Aktenzeichen: 26 U 50/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0603.26U50.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: STVG §§ 7, 9, 18; PFLVERSG § 3; BGB §§ 823, 847, 254; STVO §§ 12 I ZIFF. 6 C I.V.M. § 41 III; STVO §§ NR. 3 B, BB; VERSR 93, 122

Leitsätze

Hält der Fahrer eines Kleinbusses (verbotswidrig) links von einer Fahrbahnbegrenzung, so haftet er einem Schüler, der aussteigt, um die Straße zu überqueren nur dann, wenn der Kleinbus so weit in die Fahrbahn hineinragt, daß der Schüler sich nicht gefahrlos orientieren kann, ob ein gefahrloses Überqueren der Straße möglich ist.

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