Oberlandesgericht Köln, 1992-06-05, 19 U 13/92

19 U 13/92Obergericht05.06.1992

Regest

Zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ist bei der Heranziehung von durch die Rechtsprechung entschiedenen Vergleichsfällen der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zugunsten des Geschädigten ist die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen, wie die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren, als früher. Die Entscheidung ist abgedruckt im OLG Report Köln 1992, 215.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 13/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-05

Aktenzeichen: 19 U 13/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U13.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 847

Leitsätze

Zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes ist bei der Heranziehung von durch die Rechtsprechung entschiedenen Vergleichsfällen der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen. Zugunsten des Geschädigten ist die seit früheren Entscheidungen eingetretene Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen, wie die in der Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach gravierenden Verletzungen großzügiger zu verfahren, als früher. Die Entscheidung ist abgedruckt im OLG Report Köln 1992, 215.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Dezember 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 227/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld von noch 8.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.7.1991 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20.8.1987 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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