Oberlandesgericht Köln, 1992-06-05, 19 U 253/91

19 U 253/91Obergericht05.06.1992

Regest

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 253/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-05

Aktenzeichen: 19 U 253/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0605.19U253.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen gesuchten Fahrzeugtyp der Luxusklasse handelt, der nach ordnungsgemäß behobenem Unfallschaden ohne nennenswerten Preisabschlag verkauft werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Oktober 1991 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 134/91 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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