13 U 267/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-06-10, 13 U 267/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-06-10, 13 U 267/91
13 U 267/91Obergericht10.06.1992
Regest
1. Zur Prozeßführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer, die durch Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt worden sind, Ansprüche wegen Schallschutzmängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum geltend zu machen. 2. Der mit der Ausführung von Fliesenarbeiten beauftragte Unternehmer muß bei den Verlegearbeiten darauf achten, daß die durch schwimmenden Estrich bewirkte Trittschalldämmung erhalten bleibt und keine Schallbrücken entstehen. 3. Der mit der Installation von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer muß darauf achten, daß hierbei keine Schallbrücken entstehen, durch die unzulässig hohe Schalldruckpegel bewirkt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 267/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-10
Aktenzeichen: 13 U 267/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0610.13U267.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO § 51; BGB § 633; BGB § 635
Leitsätze
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Zur Prozeßführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer, die durch Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt worden sind, Ansprüche wegen Schallschutzmängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum geltend zu machen.
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Der mit der Ausführung von Fliesenarbeiten beauftragte Unternehmer muß bei den Verlegearbeiten darauf achten, daß die durch schwimmenden Estrich bewirkte Trittschalldämmung erhalten bleibt und keine Schallbrücken entstehen.
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Der mit der Installation von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer muß darauf achten, daß hierbei keine Schallbrücken entstehen, durch die unzulässig hohe Schalldruckpegel bewirkt werden.
Tenor
Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 4) wird - unter Zurück-weisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 25. September 1991 verkün-dete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 257/87 - teil-weise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 46.471,22 DM nebst 4 % Zin-sen seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen, abzüglich des durch Teilanerkenntnis-urteil des Landgerichts vom 11. November 1987 ausgeurteilten Betrages von 1.185,60 DM.
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, an die Kläger 26.121,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem seit dem 22. Oktober 1987 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage - soweit sie nicht hinsichtlich des Beklagten zu 1) zu-rückgenommen und soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 11. November 1987 entschieden worden ist - abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Klä-ger zu 34 %, der Beklagte zu 3) zu 42 % und die Beklagte zu 4) zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden diesem zu 75 % und den Klägern zu 25 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) tragen diese selbst 72,5 % und die Kläger 27,5 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Klä-ger zu 26 %, der Beklagte zu 3) zu 47,5 % und die Beklagte zu 4) zu 26,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen dieser selbst 75 % und die Kläger 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) werden dieser selbst zu 72,5 % und den Klägern zu 27,5 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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