19 U 16/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-06-22, 19 U 16/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-06-22, 19 U 16/92
19 U 16/92Obergericht22.06.1992
Regest
Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 16/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-22
Aktenzeichen: 19 U 16/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0622.19U16.92.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 459 ff.
Leitsätze
Wirbt der Hersteller von Hardware für den Erwerb seiner Hardware und für Anwendersoftware, die von einer Drittfirma hergestellt wird, so ist es nicht ungewöhnlich, daß der Vertrag über den Erwerb der Hardware und Software zwischen einem Vertragshändler des Herstellers der Hardware und dem Kunden und nicht mit dem Hersteller der Hardware selbst zustande kommt. Allein der Umstand, daß der Hersteller der Hardware bei der Anbahnung und Durchführung des Geschäfts werbend und beratend tätig geworden ist, rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Annahme, der Hersteller sei Vertragspartner geworden, wenn der Erwerber die Rechnung des Vertragshändlers absprachegemäß beglichen hat. Gegenüber dem Hersteller stehen dem Erwerber in einem solchen Fall keine Gewährleistungsansprüche zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 1991 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 13/91 - wird auf ihre Ko-sten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann sie Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftszentralbank oder öffentlichen Sparkas-se erbringen.
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