Oberlandesgericht Köln, 1992-06-26, 19 U 145/91

19 U 145/91Obergericht26.06.1992

Regest

1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen. 2. Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 145/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-26

Aktenzeichen: 19 U 145/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0626.19U145.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ABGRENZUNG; TATSACHENBEHAUPTUNG; MEINUNGSÄUßERUNG; WERTENDES ELEMENT; BGB §§ 823, 824, 1004; OLGR 92, 350; VERSR 92, 1272; NJW-RR 92, 1508

Leitsätze

  1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen.

  2. Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.

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