19 U 145/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-06-26, 19 U 145/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-06-26, 19 U 145/91
19 U 145/91Obergericht26.06.1992
Regest
1. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen. 2. Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 145/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-26
Aktenzeichen: 19 U 145/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0626.19U145.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ABGRENZUNG; TATSACHENBEHAUPTUNG; MEINUNGSÄUßERUNG; WERTENDES ELEMENT; BGB §§ 823, 824, 1004; OLGR 92, 350; VERSR 92, 1272; NJW-RR 92, 1508
Leitsätze
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Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, ist das wertende Element für die Unterscheidung zur Tatsachenbehauptung als ausschlaggebend anzusehen.
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Zum berechtigten Interesse bei abwertender Kritik durch eine Verbraucherschutzorganisation.
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