Oberlandesgericht Köln, 1992-06-26, 6 U 238/91

6 U 238/91Obergericht26.06.1992

Regest

Die Bewerbung eines Waschvollautomaten, dessen Besonderheit nach Angabe des Anbieters (lediglich) im sparsamen Wasserverbrauch besteht, mit den Aussagen: (blickfangmäßig herausgestellt): "Weltneuheit: Das gab's noch nie: nur 60 Liter Wasserverbrauch!" "Der Umwelt zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel..." unter Verwendung eines stilisierten Baumes mit dem Signet des Anbieters verstößt in der nachfolgend wiedergegebenen konkreten Form der Werbung gegen § 3 UWG. Eine solche Werbung verspricht mehr als sie halten kann, läßt die erforderliche deutliche Relativierung und Aufklärung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen umweltrelevanten Aspekte vermissen und ist vor dem Hintergrund des gestärkten Umweltbewußtseins der Verbraucher geeignet, beim Publikum Fehlvorstellungen bezüglich der Eigenschaften des Produktes zu erzeugen, die sein Marktverhalten relevant beeinflussen

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 238/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-06-26

Aktenzeichen: 6 U 238/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0626.6U238.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: WERBUNG; UMWELTBEZOGEN; WASSERVERBRAUCH; WASCHVOLLAUTOMATEN

Leitsätze

Die Bewerbung eines Waschvollautomaten, dessen Besonderheit nach Angabe des Anbieters (lediglich) im sparsamen Wasserverbrauch besteht, mit den Aussagen: (blickfangmäßig herausgestellt): "Weltneuheit: Das gab's noch nie: nur 60 Liter Wasserverbrauch!" "Der Umwelt zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel..." unter Verwendung eines stilisierten Baumes mit dem Signet des Anbieters verstößt in der nachfolgend wiedergegebenen konkreten Form der Werbung gegen § 3 UWG. Eine solche Werbung verspricht mehr als sie halten kann, läßt die erforderliche deutliche Relativierung und Aufklärung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen umweltrelevanten Aspekte vermissen und ist vor dem Hintergrund des gestärkten Umweltbewußtseins der Verbraucher geeignet, beim Publikum Fehlvorstellungen bezüglich der Eigenschaften des Produktes zu erzeugen, die sein Marktverhalten relevant beeinflussen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 84/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.199,50 DM und hin-sichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM ab-zuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet.

Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.199,50 DM festgesetzt.

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