11 U 11/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 11 U 11/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 11 U 11/92
11 U 11/92Obergericht01.07.1992
Regest
Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 11/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-01
Aktenzeichen: 11 U 11/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0701.11U11.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: HGB § 318, 319; BGB §§ 134, 670
Leitsätze
Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 33/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 16.653,94 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 11. September 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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