Oberlandesgericht Köln, 1992-07-13, 18 W 23/92

18 W 23/92Obergericht13.07.1992

Regest

1. Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. 2. Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 W 23/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-07-13

Aktenzeichen: 18 W 23/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0713.18W23.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 42 FF., 1032, 1045; OLGR 92, 363

Leitsätze

  1. Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt.

  2. Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensklägerin gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 93/91 - vom 3. April 1992 wird als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensbeklagten gegen den vorbezeich-neten Beschluß wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schiedsverfahrensklägerin zu 1/3 und die Schiedsverfahrensbeklagte zu 2/3.

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