25 UF 183/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-14, 25 UF 183/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-14, 25 UF 183/91
25 UF 183/91Obergericht14.07.1992
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 UF 183/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-07-14
Aktenzeichen: 25 UF 183/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0714.25UF183.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 13. August 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen - 5 F 46/91 - geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gemäß der vor dem Jugendamt der Stadt W. am 16. August 1990 - Urkunden Reg. Nr. Gesch.-Zeichen: errichteten Urkunde in monatlicher Höhe von 215,00 DM titulierten Unterhaltsrenten folgende weitere Unterhaltsrenten zu zahlen:
a) Für die Zeit vom 7. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1991 monatlich weitere 145,00 DM, monatlich insgesamt 360,00 DM;
b) für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 monatlich weitere 135,00 DM, monatlich insgesamt 350,00 DM;
c) für die Zeit ab 1. Juli 1992 monatlich weitere 195,00 DM, monatlich insgesamt 410,00 DM.
Die bis einschließlich Juli 1992 rückständigen Unterhaltsbeträge sind fällig und sofort zahlbar; die ab August 1992 monatlich jeweils fällig werdenden Unterhaltsrenten sind zahlbar bis spätestens zum 3. Werktage eines jeden Monats im Voraus.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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