Ss 293/92 - 146 -•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-28, Ss 293/92 - 146 -
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-28, Ss 293/92 - 146 -
Ss 293/92 - 146 -Obergericht28.07.1992
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 293/92 - 146 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-07-28
Aktenzeichen: Ss 293/92 - 146 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0728.SS293.92.146.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
II. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. September 1991 wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Behinderung eines anderen Verkehrs-teilnehmers zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt. -§§ 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO, § 24 StVG-
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch entfallen die Gebühren für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Die Auslagen und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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