Oberlandesgericht Köln, 1992-08-19, 19 U 32/92

19 U 32/92Obergericht19.08.1992

Regest

Der Betriebsinhaber ist gegenüber einem Wachmann schadensersatzpflichtig, wenn dieser beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube stürzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der für das Wachpersonal erstellte Begehungsplan ein Verlassen der Halle an anderer Stelle vorsieht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 32/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-08-19

Aktenzeichen: 19 U 32/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U32.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

Der Betriebsinhaber ist gegenüber einem Wachmann schadensersatzpflichtig, wenn dieser beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube stürzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der für das Wachpersonal erstellte Begehungsplan ein Verlassen der Halle an anderer Stelle vorsieht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.01.1992 verkündet Urteil der 17. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 404/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 18 %, der Beklagten zu 82 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.