19 U 32/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-08-19, 19 U 32/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-08-19, 19 U 32/92
19 U 32/92Obergericht19.08.1992
Regest
Der Betriebsinhaber ist gegenüber einem Wachmann schadensersatzpflichtig, wenn dieser beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube stürzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der für das Wachpersonal erstellte Begehungsplan ein Verlassen der Halle an anderer Stelle vorsieht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 32/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-08-19
Aktenzeichen: 19 U 32/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U32.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 847
Leitsätze
Der Betriebsinhaber ist gegenüber einem Wachmann schadensersatzpflichtig, wenn dieser beim Verlassen einer Maschinenhalle in eine unmittelbar hinter der Tür frisch ausgehobene, nicht gesicherte Baugrube stürzt. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der für das Wachpersonal erstellte Begehungsplan ein Verlassen der Halle an anderer Stelle vorsieht.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.01.1992 verkündet Urteil der 17. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 404/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 18 %, der Beklagten zu 82 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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