Oberlandesgericht Köln, 1992-09-16, 5 W 34/92

5 W 34/92Obergericht16.09.1992

Regest

1. Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden. 2. Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 34/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-09-16

Aktenzeichen: 5 W 34/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0916.5W34.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; VERTRAG; ANFECHTUNG; RÜCKTRITT; UMDEUTUNG; PROZEßKOSTENHILFE; VVG §§ 16,17,20,21,22; BGB § 123; ZPO § 114; OLGR 93, 039; VERSR 93, 297

Leitsätze

  1. Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden.

  2. Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.

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