5 W 34/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-16, 5 W 34/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-16, 5 W 34/92
5 W 34/92Obergericht16.09.1992
Regest
1. Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden. 2. Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 W 34/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-09-16
Aktenzeichen: 5 W 34/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0916.5W34.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; VERTRAG; ANFECHTUNG; RÜCKTRITT; UMDEUTUNG; PROZEßKOSTENHILFE; VVG §§ 16,17,20,21,22; BGB § 123; ZPO § 114; OLGR 93, 039; VERSR 93, 297
Leitsätze
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Die Anfechtungserklärung des Versicherers, mit der dieser den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers anficht, kann nicht in die Erklärung des Rücktritts vom Versicherungsvertrag umgedeutet werden.
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Prozeßkostenhilfe ist auch zur Klärung einer schwierigen, höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu bewilligen.
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