Oberlandesgericht Köln, 1992-09-17, 5 U 46/92

5 U 46/92Obergericht17.09.1992

Regest

Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 46/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-09-17

Aktenzeichen: 5 U 46/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U46.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; KFZ.-DIEBSTAHL; WIEDERAUFFINDEN; FRISTBEGINN; AKB § 13 VII; OLGR 93, 024

Leitsätze

Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -24 0 331/91- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

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