5 U 46/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-17, 5 U 46/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-17, 5 U 46/92
5 U 46/92Obergericht17.09.1992
Regest
Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 46/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-17
Aktenzeichen: 5 U 46/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0917.5U46.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; KFZ.-DIEBSTAHL; WIEDERAUFFINDEN; FRISTBEGINN; AKB § 13 VII; OLGR 93, 024
Leitsätze
Die Monatsfrist, innerhalb derer ein entwendetes Kraftfahrzeug noch "zur Stelle gebracht" werden kann, so daß keine Entschädigung zu leisten ist, beginnt mit der eine Fahndung nach dem Fahrzeug ermöglichenden Schadensmeldung an den Versicherer.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.01.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -24 0 331/91- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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